Bundestag beschließt 0,25 %-Regel für E-Dienstfahrzeuge


Ab 2020 müssen Angestellte den durch die private Nutzung eines e-Dienstfahrzeugs entstandenen den geldwerten Vorteil nur noch mit 0,25 % statt wie bisher mit 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuern.

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Beschluss vom 09.01.2020 kundgegeben, dass der monatliche Durchschnittswert eines betrieblichen Fahrrades der privaten Nutzung ab dem 01. Januar 2020 1% eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers festgesetzt wurde.

Dies gilt somit auch rückwirkend für Fahrräder, die ab dem 01. Januar 2019 geleast worden sind und übergeben wurden.

Die Politik stellt somit die Weichen für das Dienstrad erneut in die richtige Richtung. Einsparungen von CO2 durch das Dienstrad-Leasing ist bereits heute ein wichtiger Schritt für mehr Klimaschutz im Verkehr.